Abstimmungstermin vom 14. Juni 2026
Im Hinblick auf die bevorstehenden eidgenössischen und kantonalen Abstimmungsvorlagen – die Abstimmungsunterlagen sollten allen Stimmberechtigten im Laufe dieser Woche zugestellt werden – weisen wir Sie auf folgende Bestimmungen bezüglich der brieflichen resp. persönlichen Stimmabgabe hin:
- Überprüfen Sie den Inhalt Ihres Stimmkuverts auf Vollständigkeit und Richtigkeit aller zugestellten Abstimmungsunterlagen.
- Die ausgefüllten (oder leeren) Stimm-/Wahlzettel sind im beigelegten Kuvert mit der Aufschrift «Stimm-/Wahlzettel» zu stecken. Es ist darauf zu achten, dass die Stimmzettel nur in einfacher Ausführung in diesem Kuvert vorhanden sind. Andernfalls müssen alle abgegebenen Stimmzettel für ungültig erklärt werden.
- Das Kuvert mit den Stimm-/Wahlzetteln ist zu verschliessen und in das Zustellkuvert zu legen.
- Der Stimmrechtsausweis ist auf der Vorderseite im vorgesehenen Feld persönlich zu unterschreiben. Nicht unterschriebene Stimmrechtsausweise sind, wie auch die abgegebenen Stimmen, ungültig.
- Drehen Sie den Stimmrechtsausweis auf den Kopf und stecken Sie ihn so ins Zustellkuvert, dass die Anschrift der Gemeindeverwaltung im Sichtfenster erscheint.
- Das zugeklebte Kuvert muss nicht frankiert werden. Es kann in den Briefkasten bei der Gemeindeverwaltung bis zur Öffnung des Wahllokals, eingeworfen werden. Der Einwurf in einen Post-Briefkasten muss bis spätestens Dienstag, 9. Juni 2026 erfolgen, damit dieses rechtzeitig bei der Gemeindeverwaltung eintrifft. Später eingeworfene bzw. eintreffende Kuverts werden für die Auszählung nicht mehr berücksichtigt.
- Bei persönlicher Stimmabgabe an der Urne muss der Stimmrechtsausweis dem Wahlbüro abgegeben werden.
- Das Wahllokal in der Gemeindeverwaltung ist am Sonntag, 14. Juni 2026, von 10.30 bis 11.30 Uhr geöffnet.
- Wer seine Abstimmungsunterlagen nicht oder nur unvollständig erhalten hat, kann diese bis spätestens am Dienstag, 9. Juni 2026, bei der Gemeindeverwaltung verlangen.
- Wer Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Stimmzettel verteilt, wird mit Busse oder Haft bestraft (Art. 282 bis, Schweiz. Strafgesetzbuch).
Wahlbüro und Gemeindeverwaltung Pfeffingen