Absolutes Feuerwerksverbot im Kanton BL und Waldbrandgefahr
Allgemeine Lage
Mit diversen Verfügungen (25., 29. Juni, 3. Juli sowie 13. Juli 2026) hat der Kanton Basel-Land-schaft Massnahmen zum Schutz von Menschen, Tieren und Umwelt ergriffen. Der wenige Regen der vergangenen Stunden hat keine Entspannung gebracht und es sind keine ergiebigen Regen-fälle prognostiziert.
Neue zusätzliche Massnahmen
Die aktuelle Trockenheit auf Grund der andauernden hohen Temperaturen und den geringen Nie-derschlägen hat den Kanton Basel-Landschaft dazu bewogen, folgende Massnahmen per 17. Juli 2026, 12.00 Uhr, bis auf Widerruf zu verfügen:
• Es gilt ab sofort ein absolutes Feuerwerksverbot im ganzen Kanton.
• Es ist zudem verboten, im Wald und an Waldrändern (Mindestabstand 200 Meter) Feuer zu entfachen. Dies gilt auch für eingerichtete Feuerstellen sowie für Grills aller Art. Vom Feuerverbot ausgenommen ist mit der nötigen Vorsicht das Siedlungsgebiet. Es ist verboten Zigaretten, andere Raucherwaren oder Streichhölzer wegzuwerfen.
• Die Bevölkerung ist zu sorgfältigem Umgang mit Feuer im Siedlungsgebiet aufgerufen. All-fällige kommunale Feuerverbote sind strikte einzuhalten.
• Verboten ist das Abstellen von Motorfahrzeugen auf Grünflächen, Stoppelfeldern, Feldern und Wiesen.
• Es gilt ein Wasserentnahmeverbot in sämtlichen Gewässern ausser der Birs und dem Rhein.
Vorsicht im Wald
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit leidet der Wald stark unter Trockenstress und es muss mit spontanen Astabbrüchen und umstürzenden Bäumen gerechnet werden. Deshalb ist bei Waldbe-suchen erhöhte Aufmerksamkeit geboten. Allfällige Absperrungen sind zwingend einzuhalten.
Bestehende Massnahmen (weiterhin gültig)
MedienmitteilungExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. vom 13. Juli 2026
- Für die Birsig und ihre Zuflüsse gilt ein generelles Wasserentnahmeverbot. Dies gilt namentlich auch für von der Bau- und Umweltschutzdirektion bewilligte Wasserentnahmen.
MedienmitteilungExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. vom 29. Juni 2026
- Ergolz: Das Bade-, Betretungs- und Fischereiverbot an der Ergolz gilt von Sissach (ARA Ergolz 1) bis zur Mündung in den Rhein.
- Wasserentnahmeverbot: Für die Ergolz und ihre Zuflüsse gilt ein generelles Wasserentnahmeverbot. Dies gilt namentlich auch für von der Bau- und Umweltschutzdirektion bewilligte Wasserentnahmen.
MedienmitteilungExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. vom 26. Juni 2026
- Waldbrandgefahr: Generell verboten ist das Steigenlassen von Himmelslaternen beziehungsweise Heissluft-Ballons – unabhängig davon, ob diese gekauft oder selbst hergestellt wurden –, die durch offenes Feuer angetrieben werden. Zudem ist es untersagt, brennende Zigaretten, andere Raucherwaren oder Streichhölzer wegzuwerfen.
- Wasserentnahmeverbot aus Gewässern: Das Entnehmen von Wasser für den Gemeingebrauch ist verboten. Als Gemeingebrauch gilt die gelegentliche Entnahme kleiner Wassermengen zum Beispiel mittels Eimer oder Giesskanne aus öffentlichen Gewässern.
MedienmitteilungExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. vom 24. Juni 2026
- Bade- und Betretungsverbot: für Menschen und Tiere sowie Fischereiverbot am Unterlauf der Birs
Tagesaktuelle Informationen finden Sie auf