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Abstimmungstermin vom 18. Juni 2023

25. Mai 2023

Im Hinblick auf die bevorstehenden Gesamterneuerungswahlen für den Regierungsrat und den Landrat – die Abstimmungsunterlagen sollten allen Stimmberechtigten in diesen Tagen zugestellt werden – möchten wir Sie auf folgende Bestimmungen bezüglich der brieflichen resp. persönlichen Stimmabgabe hinweisen:

1.    Überprüfen Sie den Inhalt Ihres Stimmkuverts auf Vollständigkeit und Richtigkeit aller zugestellten Abstimmungsunterlagen.

2.    Die ausgefüllten (oder leeren) Stimm-/Wahlzettel sind in neu beigelegten Kuvert mit der Aufschrift «Stimm-/Wahlzettel» zu stecken. Es ist darauf zu achten, dass die Stimmzettel nur in einfacher Ausführung in diesem Kuvert vorhanden sind. Andernfalls müssen alle abgegebenen Stimmzettel für ungültig erklärt werden.

3.    Das Kuvert mit den Stimm-/Wahlzetteln ist zu verschliessen und in das Zustellkuvert zu legen.

4.    Der Stimmrechtsausweis ist auf der Vorderseite im vorgesehenen Feld persönlich zu unterschreiben. Nicht unterschriebene Stimmrechtsausweise sind ungültig.

5.    Drehen Sie den Stimmrechtsausweis auf den Kopf und stecken Sie ihn so ins Zustellkuvert, dass die Anschrift der Gemeindeverwaltung im Sichtfenster erscheint.

6.    Das zugeklebte Kuvert muss nicht frankiert werden. Es kann in den Briefkasten bei der Gemeindeverwaltung neu bis zur Öffnung des Wahllokals, eingeworfen werden. Der Einwurf in einen Post-Briefkasten muss bis spätestens Dienstag, 13. Juni 2023 erfolgen, damit dieses rechtzeitig bei der Gemeindeverwaltung eintrifft. Später eingeworfene bzw. eintreffende Kuverts werden für die Auszählung nicht mehr berücksichtigt.

7.    Bei persönlicher Stimmabgabe an der Urne muss der Stimmrechtsausweis dem Wahlbüro abgegeben werden.

8.    Das Wahllokal in der Gemeindeverwaltung ist am Sonntag, 18. Juni 2023, von 10.30 bis 11.30 Uhr geöffnet.

9.    Wer seine Abstimmungsunterlagen nicht oder nur unvollständig erhalten hat, kann diese bis spätestens am Dienstag, 13. Juni 2023, bei der Gemeindeverwaltung verlangen.

10. Wer Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Stimmzettel verteilt, wird mit Busse oder Haft bestraft (Art. 282 bis, Schweiz. Strafgesetzbuch).

Wahlbüro und Gemeindeverwaltung Pfeffingen