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Krankenkassen-Prämienverbilligung

Die Krankenpflegeversicherung ist für alle in der Schweiz lebenden Personen obligatorisch. Die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung belasten das Haushaltsbudget vieler Versicherten in hohem Mass. Um jenen Versicherten zu helfen, für die die Prämien eine zu grosse finanzielle Belastung bedeuten, stellen Bund und Kanton Gelder für eine gezielte Prämienverbilligung zur Verfügung.

Ob Sie Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben, können Sie direkt auf der Homepage der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft prüfen.

Sobald Sie definitv für das laufende Jahr veranlagt sind, erhalten Sie als Berechtigte oder Berechtigter automatisch ein Antragsformular für die Prämienverbilligung.

Senden Sie den Prämienverbilligungsantrag so rasch wie möglich an: der Sozialversicherungsanstalt des Kantons BL, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen. Nach Ablauf eines Jahres nach Erhalt des Antragsformulares verjährt Ihr Anspruch und die Auszahlung der Prämienverbilligung ist nicht mehr möglich.

Hat sich im Vorjahr gegenüber der Steuerveranlagung das massgebende Jahreseinkommen um mehr als 20 % oder die personelle Zusammensetzung der Berechnungseinheit verändert, wird die Prämienverbilligung auf Gesuch hin angepasst. Das Gesuch ist schriftlich und direkt ebenfalls der Sozialversicherungsanstalt BL einzureichen.

Personen, die Prämienverbilligungen beziehen, melden Adressänderungen, Wegzug und Kontowechsel unverzüglich schriftlich der Sozialversicherungsanstalt BL.

Zuzüger erhalten das Gesuchsformular gegen Ende des Zuzugsjahres automatisch durch die Gemeindeverwaltung zugestellt.

Quellenbesteuerte erhalten neu, wenn sie berechtigt sind, automatisch ein Antragsformular für die Prämienverbilligung zugestellt.

Bei Fragen wenden Sei sich bitte direkt an die Sozialversicherungsanstalt BL in Binningen.

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