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Steuerzahlungen

Der Steuerbetrag ist bis 30. September des Steuerjahres zu bezahlen. Beginnt die Steuerpflicht nach diesem Zeitpunkt, wird die Steuer am 31. Dezember fällig. Endet die Steuerpflicht, so wird das Steuerbetreffnis sofort fällig;bei einem Todesfall erst 30 Tage nach Rechnungsstellung.

Bitte verwenden Sie beim Bezahlen der Gemeindesteuern nur die von uns vorgedruckten Einzahlungsscheine. Wenn Sie noch keine Vorausrechnung erhalten haben oder wenn Sie mehr Einzahlungsscheine benötigen, können Sie die Einzahlungsscheine telefonisch, schriftlich, persönlich, per E-Mail oder bequem im Online-Schalter bestellen.

Zahlungskonditionen

Auf Steuerbeträgen, die vor dem 31. Mai bezahlt werden, wird (für die Steuerjahre 2013 und 2014) ein Skonto von 1 % gewährt, welcher der definitiven Rechnung gutgeschrieben wird. Er ist auf die Höhe der tatsächlich geschuldeten Steuer begrenzt.

Auf Steuerbeträge, die erst nach der Fälligkeit bezahlt werden, ist ein Verzugszins von 5 % zu entrichten. Der Verzugszins entfällt, wenn die provisorische Gemeindesteuerrechnung fristgerecht bezahlt wurde und eine eventuelle Differenz innert 30 Tagen nach Erhalt der definitiven Gemeindesteuerrechnung beglichen wird.

Die Fälligkeit wird durch die Ergreifung eines Rechtsmittels nicht hinausgeschoben.

Ein Guthaben zu Gunsten des Steuerpflichtigen wird den Steuern des folgenden Jahres gutgeschrieben oder auf Wunsch zurückbezahlt.

Für Auskünfte über geleistete oder ausstehende Zahlungen zur Gemeindesteuer wenden Sie sich an die zuständige Abteilung Finanzen und Steuern.

Rechtsmittel

Für die Gemeindesteuern ist die Staatssteuereinschätzung massgebend.

Einsprachen sind innert 30 Tagen nach Erhalt der kantonalen Veranlagung schriftlich und begründet an die Kantonale Steuerverwaltung, 4410 Liestal, zu richten. Der daraus resultierende Entscheid ist auch für die Gemeindesteuern verbindlich.

Zugehörige Objekte

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